Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung

OVP

§ 47 Auswahl nach Qualifikation

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/47#abs-1 (1) Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach der Qualifikation ist der Mittelwert aus Bachelor- und Masterprüfung oder die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung zu Grunde zu legen. Im Falle von mehreren Bachelorprüfungen oder anderen Hochschulabschlussprüfungen, mit denen die Anforderungen der Lehramtszugangsverordnung erfüllt wurden, wird zunächst der Mittelwert für die Bachelorprüfungen ermittelt und dann der Berechnung nach Satz 1 zu Grunde gelegt. Im Falle von Ersten Staatsprüfungen für das Lehramt für die Sekundarstufe II und das Lehramt für die Sekundarstufe I wird ein Mittelwert für die Staatsprüfungen als Gesamtnote gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/47#abs-2 (2) Im Falle von Prüfungen, die als gleichwertig anerkannt werden, setzt die Anerkennungsbehörde eine entsprechende Gesamtnote fest.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/47#abs-3 (3) Unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern mit gleicher Gesamtnote entscheidet unter Beachtung des § 14 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes die Wartezeit. Im Übrigen entscheidet das Los.

§ 46 § 48