Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung

OVP

§ 40 Rücktritt

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/40#abs-1 (1) Wird ein Prüfling nach Eintritt in die Prüfung gemäß § 33 Absatz 2 von Amts wegen oder auf seinen Antrag aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, scheidet er aus dem Prüfungsverfahren aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/40#abs-2 (2) Sofern die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst auf Antrag des Prüflings erfolgt, gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Prüfling weist dem Prüfungsamt gegenüber einen schwerwiegenden Grund für den Entlassungsantrag nach.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/40#abs-3 (3) § 39 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 39 § 41