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§ 40 OVP (Nordrhein-Westfalen) — Rücktritt

Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird ein Prüfling nach Eintritt in die Prüfung gemäß § 33 Absatz 2 von Amts wegen oder auf seinen Antrag aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, scheidet er aus dem Prüfungsverfahren aus.

(2) Sofern die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst auf Antrag des Prüflings erfolgt, gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Prüfling weist dem Prüfungsamt gegenüber einen schwerwiegenden Grund für den Entlassungsantrag nach.

(3) § 39 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.