Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung

OVP

§ 39 Versäumen von Prüfungsterminen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/39#abs-1 (1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn ein Prüfling ohne schwerwiegenden Grund zum Termin für eine Unterrichtspraktische Prüfung oder für das Kolloquium nicht erscheint.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/39#abs-2 (2) Von einem Prüfling, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung oder eine amtsärztliche Untersuchung verlangt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/39#abs-3 (3) Entschuldigungsgründe müssen unverzüglich geltend gemacht werden. Die Entscheidung über ihre Anerkennung trifft das Prüfungsamt.

§ 38 § 40