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§ 26 OVP (Nordrhein-Westfalen) — Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen

Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ausbildung erfolgt unter besonderer Berücksichtigung der wissenschaftspropädeutischen Bedeutung des Unterrichts in der Sekundarstufe II. Die Ausbildung ist an Kernlehrplänen auszurichten und trägt den Anforderungen zentraler Prüfungen in besonderer Weise Rechnung.