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OVP

§ 23 Verfahren zur Verteilung der Ausbildungsplätze an Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/23#abs-1 (1) Ausbildungsplätze werden zunächst unter Berücksichtigung schwerwiegender sozialer Gesichtspunkte und danach nach Fächerkombinationsgruppen und bei gleichem Rang nach Losentscheid verteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/23#abs-2 (2) Die Rangfolge von Fächerkombinationsgruppen wird bestimmt von der Anzahl der Ausbildungsplätze, die landesweit für jedes Fach zur Verfügung stehen. Das Fach mit dem geringsten Fachleiterangebot steht an erster Stelle, das Fach mit dem höchsten Fachleiterangebot steht an letzter Stelle.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/23#abs-3 (3) Als schwerwiegende soziale Gesichtspunkte im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaften,

2. ortsgebundenes Ausbildungsverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis einer Partnerin oder eines Partners nach Nummer 1,

3. Alleinstehende mit minderjährigem Kind oder minderjährigen Kindern im eigenen Haushalt,

4. minderjährige Kinder,

5. Kinder mit nachgewiesenen gesundheitlichen oder erzieherischen Problemen,

6. eheähnliche Gemeinschaften,

7. Schwerbehinderung oder Gleichstellung,

8. alleinige Verantwortung für einen anerkannten, ärztlich bescheinigten Pflegefall,

9. durch Mitgliedschaft in einer gewählten Vertretung kommunaler Gebietskörperschaften bedingte Ortsgebundenheit und

10. durch langjährige ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Ortsgebundenheit.

§ 22 § 24