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OVP

§ 21 Verteilung der Bewerberinnen und Bewerber auf die Schulformen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/21#abs-1 (1) Die Zuordnung der Bewerberinnen und Bewerber zu einer der Schulformen erfolgt entsprechend der Masterprüfung oder der Ersten Staatsprüfung. Sie können Wünsche hinsichtlich der Schulform äußern. Werden keine Wünsche angegeben, entscheidet die Einstellungsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/21#abs-2 (2) Ist die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber höher als die Zahl der verfügbaren Ausbildungsplätze, entscheidet das Los.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/21#abs-3 (3) Das Verfahren wird für jede Schulform durchgeführt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/21#abs-4 (4) Bewerberinnen und Bewerbern, denen ein Ausbildungsplatz nicht wunschgemäß zugewiesen werden kann, bietet die Einstellungsbehörde einen Ausbildungsplatz in einer anderen Schulform an.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/21#abs-5 (5) In dem Einstellungsangebot teilt die Einstellungsbehörde den Bewerberinnen und Bewerbern mit, in welcher Schulform sie ausgebildet werden.

§ 20 § 22