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§ 21 OVP (Nordrhein-Westfalen) — Verteilung der Bewerberinnen und Bewerber auf die Schulformen

Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zuordnung der Bewerberinnen und Bewerber zu einer der Schulformen erfolgt entsprechend der Masterprüfung oder der Ersten Staatsprüfung. Sie können Wünsche hinsichtlich der Schulform äußern. Werden keine Wünsche angegeben, entscheidet die Einstellungsbehörde.

(2) Ist die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber höher als die Zahl der verfügbaren Ausbildungsplätze, entscheidet das Los.

(3) Das Verfahren wird für jede Schulform durchgeführt.

(4) Bewerberinnen und Bewerbern, denen ein Ausbildungsplatz nicht wunschgemäß zugewiesen werden kann, bietet die Einstellungsbehörde einen Ausbildungsplatz in einer anderen Schulform an.

(5) In dem Einstellungsangebot teilt die Einstellungsbehörde den Bewerberinnen und Bewerbern mit, in welcher Schulform sie ausgebildet werden.