Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung

OVP

§ 1 Ziel des Vorbereitungsdienstes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der Vorbereitungsdienst bereitet Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter als eigenverantwortlich Lernende auf die spätere berufliche Unterrichts- und Erziehungstätigkeit an Schulen vor. Auf der Grundlage der Kompetenzen und Standards für den Vorbereitungsdienst nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung und eines von dem für Schulen zuständigen Ministerium zu erlassenden Kerncurriculums zielt die Ausbildung auf den Kompetenzerwerb in allen Handlungsfeldern des Berufs einer Lehrkraft. Die Ausbildung ist an den grundlegenden Kompetenzen für Unterricht, Erziehung, Beurteilung, Diagnostik, Beratung, Kooperation und einer datengestützten Schul- und Unterrichtsentwicklung sowie an den wissenschaftlichen und künstlerischen Anforderungen der Fächer auszurichten. Die Befähigung zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern, der Umgang mit Heterogenität unter Beachtung der Erfordernisse der Inklusion, die Stärkung von Demokratiekompetenz, die Bildung für nachhaltige Entwicklung sowie die Bildung in der digitalisierten Welt sind zu berücksichtigen. Den genannten Zielen dient die wissenschaftlich fundierte schulpraktische Ausbildung, die das Zentrum für schulpraktische Lehrkräfteausbildung und die Schule gemeinsam verantworten.

§ 2