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OVP

§ 16 Ausbildungsprogramme

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/16#abs-1 (1) Die Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung entwickeln Programme, die die Ziele und Handlungskonzepte der Ausbildung, die Sicherung der Ausbildungsstandards, die Grundsätze der Leistungsbewertung und -rückmeldung sowie die Verfahren zur Evaluation festlegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/16#abs-2 (2) Die Seminare erstellen lehramtsbezogene Ausbildungsprogramme. Diese sichern die Ausbildungsziele und machen für alle an der Ausbildung beteiligten Personen nachvollziehbar, wann und in welcher Form die in dem Kerncurriculum genannten Handlungsfelder und Konkretionen in den fächerbezogenen und überfachlichen Ausbildungsgruppen behandelt werden. Sie stellen Bezüge zum Kerncurriculum gemäß § 1 her und enthalten konzeptionelle Aussagen zur Arbeit in den professionellen Lerngemeinschaften und zur kollegialen Fallberatung. Die Ausbildung im Bereich des Schul- und Dienstrechts erfolgt in Verantwortung der überfachlichen Ausbildungsgruppen und in Abstimmung mit der fachlichen Ausbildung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/16#abs-3 (3) Die Schulen erstellen in Zusammenarbeit mit dem zuständigen lehramtsbezogenen Seminar des Zentrums für schulpraktische Lehrkräfteausbildung schulische Ausbildungsprogramme. Diese basieren auf dem Kerncurriculum gemäß § 1 und sind an die jeweiligen lehramtsbezogenen Ausbildungsprogramme angepasst. Das schulische Ausbildungsprogramm enthält inhaltliche Vorgaben zur ausbildungs- und schulfachlichen Verantwortung, greift Themenstellungen des Schul- und Dienstrechts auf und umfasst Regelungen zur organisatorischen Gestaltung der Ausbildung an der Schule. Kooperierende Schulen können ein gemeinsames Ausbildungsprogramm entwickeln. Die Ausbildungsbeauftragten begleiten die Umsetzung des schulischen Ausbildungsprogramms, sorgen für dessen Einhaltung und berichten in der Lehrerkonferenz.

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