Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung
OVP§ 15 Ausbildungsbeauftragte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/15#abs-1 (1) Schulleiterinnen und Schulleiter bestellen im Benehmen mit der Lehrerkonferenz Ausbildungsbeauftragte. Es kann auch eine Ausbildungsbeauftragte oder ein Ausbildungsbeauftragter für mehrere kooperierende Schulen bestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/15#abs-2 (2) Zu den Aufgaben der Ausbildungsbeauftragten gehören insbesondere die Unterstützung der Kooperation zwischen den Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung und den Schulen, die Koordination von Lehrkräfteausbildung innerhalb der Schulen, die Beratung der Schulleitungen sowie die ergänzende Beratung und Unterstützung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter. Ausbildungsbeauftragte sollen regelmäßig selbst als Ausbildungslehrerin oder Ausbildungslehrer tätig werden und an den Perspektivgesprächen an ihrer Schule teilnehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/15#abs-3 (3) Die von den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern erbrachten Anrechnungsstunden gemäß § 13 Absatz 7 sind für Ausbildungszwecke zu verwenden. Über Grundsätze für die Verteilung der Anrechnungsstunden entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Verteilung der Anrechnungsstunden im Einzelnen obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Inanspruchnahme der Lehrerinnen und Lehrer, soweit sich diese nicht aus dem Inhalt des Amtes ergibt.