Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung
OVP§ 12 Unterrichtsbesuche
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/12#abs-1 (1) Die Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder der fächerbezogenen Ausbildung besuchen die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter im Unterricht. In den beiden Fächern finden, auch im Rahmen des selbständigen Unterrichts, in der Regel insgesamt zehn Unterrichtsbesuche statt. Die Besuche dienen der Anleitung, Beratung und Unterstützung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/12#abs-2 (2) Umfang und Gestaltung des eingesehenen Unterrichts orientieren sich an der schulischen Praxis im Kontext der jeweiligen schulischen Bedingungsfelder, der Unterricht stellt eine authentische Situation in der jeweiligen Lerngruppe dar. Davon unbeschadet gelten für die Bewertung des eingesehenen Unterrichts die landesweiten Standards im Sinne des Absatzes 4 Satz 5. Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter kann einem Beratungsanliegen folgend eigene Schwerpunkte setzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/12#abs-3 (3) Die Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder legen im Benehmen mit der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter die Termine für die Unterrichtsbesuche fest. Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter legt spätestens ab dem dritten Unterrichtsbesuch des jeweiligen Fachs eine höchstens fünfseitige Planung des Unterrichts vor, wenn der Besuch mindestens drei Werktage zuvor terminiert war. Die Planung umfasst insbesondere eine Analyse der Lernausgangslage, die angestrebten Lernziele und den geplanten Verlauf des Unterrichts einschließlich der daraus abgeleiteten zentralen lernwirksamen Entscheidungen in Bezug auf Didaktik und Methodik des jeweiligen Faches. In der Planung soll auch die Einbindung der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters in Formen der Zusammenarbeit innerhalb kollegialer Gruppen deutlich werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/12#abs-4 (4) Nach jedem Unterrichtsbesuch wird auf Grundlage des eingesehenen Unterrichts ein Beratungsgespräch geführt. Dessen wesentlichen Inhalte sowie konkrete Entwicklungsziele werden in Abstimmung zwischen der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter und der Seminarausbilderin oder dem Seminarausbilder in einem Ergebnisprotokoll festgehalten, das zugleich als Grundlage für weitere Beratungsgespräche dient. Nach dem dritten Unterrichtsbesuch des jeweiligen Faches erfolgt im Anschluss an das Beratungsgespräch eine erweiterte Rückmeldung der Seminarausbilderin oder des Seminarausbilders zum gesamten Ausbildungsstand der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters in allen Handlungsfeldern. Diese Rückmeldung enthält auch die Angabe eines Notenbereichs. Dabei ist Maßstab, inwieweit die Leistungen bei gleichbleibendem Ausbildungsverlauf den Anforderungen am Ende der Ausbildung nach Anlage 1 entsprechen könnten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/12#abs-5 (5) Die Unterrichtsbesuche der Seminarausbilderinnen und Seminarausbildern der fächerbezogenen Ausbildung bilden neben anderen Ausbildungssituationen eine Grundlage für die Beurteilungsbeiträge gemäß § 18 Absatz 2, werden aber nicht als einzelne Ausbildungssituation benotet. Hiervon abweichend wird ab dem vierten Unterrichtsbesuch des jeweiligen Fachs der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter ein Notenbereich genannt. Dabei ist Maßstab, inwieweit die Leistungen bei gleichbleibendem Ausbildungsverlauf in Bezug auf Planung und Durchführung von Unterricht den Anforderungen zum Ende der Ausbildung nach Anlage 1 entsprechen könnten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/12#abs-6 (6) Darüber hinaus sollen Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder der überfachlichen Ausbildung die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter im Unterricht besuchen. Auch diese geben den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern Rückmeldungen in einem anschließenden Beratungsgespräch. Die Rückmeldungen beziehen sich auf die in Anlage 1 aufgeführten Kompetenzen und Standards. Die Nennung eines Notenbereiches gemäß Absatz 5 Satz 2 erfolgt nicht.