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§ 11 Ausbildung an Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/11#abs-1 (1) Für die Ausbildungsveranstaltungen ist dem Zentrum für schulpraktische Lehrkräfteausbildung wöchentlich ein Tag vorbehalten. Weitere Absprachen zwischen dem Zentrum für schulpraktische Lehrkräfteausbildung und den zugeordneten Schulen sind möglich. Die Ausbildung kann in allen Formen von Präsenz- und etwaiger Distanzausbildung stattfinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/11#abs-2 (2) Für die Ausbildung stehen durchschnittlich sieben Wochenstunden zur Verfügung. Die Ausbildung erfolgt

1. in jeweils zweistündigen fächerbezogenen Ausbildungsgruppen und

2. in einer dreistündigen, überfachlichen Ausbildungsgruppe.

Abweichungen von Satz 2 sind in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der Bezirksregierungen möglich. Professionelle Lerngemeinschaften, in denen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter zusammenarbeiten, sind Bestandteil dieser Ausbildung und so anzulegen, dass sie sich an der fachlichen und überfachlichen Seminararbeit orientieren. Die Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder verantworten die Organisation, Steuerung und Rückkoppelung der professionellen Lerngemeinschaften gemäß dem lehramtsbezogenen Ausbildungsprogramm.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/11#abs-3 (3) Zur Ausbildung gehört auch die personenorientierte Beratung. Diese wird von Leiterinnen und Leitern überfachlicher Ausbildungsgruppen der Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung durchgeführt, die die Leistungen der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters nicht benoten, nicht an der jeweiligen Langzeitbeurteilung nach § 18 Absatz 4 beteiligt werden dürfen und nicht am Verfahren der jeweiligen Staatsprüfung beteiligt sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/11#abs-4 (4) Im Verlauf des ersten Ausbildungsquartals findet eine Kompaktphase im Umfang von fünf Tagen statt, die nicht aufeinander folgen müssen. Die Kompaktphase sowie das erste Ausbildungsquartal dienen in besonderer Weise zur Vorbereitung auf den selbstständigen Unterricht und beinhalten auch die Erstellung gemeinsamer Unterrichtsplanungen durch die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit der Seminarausbilderin oder dem Seminarausbilder.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/11#abs-5 (5) Die Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung nehmen die Ausbildungsaufgaben auf der Grundlage des Kerncurriculums gemäß § 1 und des Schul- und Dienstrechts in fächerbezogenen und überfachlichen Ausbildungsgruppen sowie in anderen Formen wahr. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter können, unter Beachtung der ausbildungsfachlichen Standards, in fächerbezogenen oder überfachlichen Ausbildungsgruppen eines anderen Lehramts ausgebildet werden, wenn dies zur Erfüllung ihres Ausbildungsanspruchs erforderlich ist. Die Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung können gemeinsame fächerbezogene Ausbildungsgruppen für mehr als ein Fach bilden, insbesondere im Bereich der verwandten beruflichen Fachrichtungen nach § 5 Absatz 3 der Lehramtszugangsverordnung. Die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sind zur Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen verpflichtet.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/11#abs-6 (6) Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter können von den Seminarausbilderinnen und Seminarausbildern sowie den Schulleiterinnen und Schulleitern zu jedem Zeitpunkt ihres Ausbildungsverlaufs Auskunft über ihren Ausbildungsstand erhalten. Dabei sind sowohl die fächerbezogenen als auch die überfachlichen Kompetenzen sämtlicher Handlungsfelder auf der Grundlage von in Ausbildungssituationen aller Art gemachten Beobachtungen in ihrer Gesamtheit zu bewerten.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/11#abs-7 (7) Die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrkräfteausbildung, die Leiterinnen und Leiter der Seminare und die Fachleiterinnen und Fachleiter sowie weitere Beauftragte führen als Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder fächerbezogene und überfachliche Ausbildungsveranstaltungen durch. Fachleiterinnen und Fachleiter sollen neben ihrer Ausbildungstätigkeit auch selbst als Lehrkraft im Unterricht eingesetzt sein. Sie nehmen an dienstlichen Veranstaltungen des Zentrums für schulpraktische Lehrkräfteausbildung teil und wirken bei der Entwicklung des Seminars sowie des Zentrums mit. Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder dürfen Ausbildungsaufgaben im Rahmen ihrer Prüfungsberechtigung nach § 34 Absatz 4 wahrnehmen.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/11#abs-8 (8) Die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrkräfteausbildung sowie die Leiterinnen und Leiter der Seminare führen im Durchschnitt des Zentrums für schulpraktische Lehrkräfteausbildung Ausbildungsveranstaltungen für insgesamt mindestens zehn Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter durch. Der Umfang der Ausbildungsleistungen der Leiterin oder des Leiters des Zentrums für schulpraktische Lehrkräfteausbildung kann aufgrund standortspezifischer Erfordernisse nach Zustimmung der Bezirksregierung befristet hiervon abweichen.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/11#abs-9 (9) Maßnahmen zur Gewinnung und zum Einsatz von Seminarausbilderinnen und Seminarausbildern dienen der Erfüllung gesetzlicher Ausbildungsansprüche der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter. Bezirksregierungen, Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung und Schulen wirken zu diesem Zweck zusammen.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/11#abs-10 (10) Eine vorübergehende Beauftragung von Lehrkräften als Seminarausbilderin oder Seminarausbilder durch die Bezirksregierung ist insbesondere dann möglich, wenn und soweit

1. ein Verfahren zur Neubestellung einer Fachleiterin oder eines Fachleiters nicht rechtzeitig durchgeführt und abgeschlossen werden kann, um den Ausbildungsbetrieb aufrecht zu erhalten oder

2. absehbar kein kontinuierlicher Bedarf an Seminarausbilderinnen oder Seminarausbildern im jeweiligen Fach besteht.

Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/11#abs-11 (11) Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder können durch die Bezirksregierung für die Ausbildung in mehr als einem Fach vorübergehend oder dauerhaft beauftragt werden, soweit die erforderlichen Kompetenzen nachgewiesen sind.

Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/11#abs-12 (12) Die Gewährung von Anrechnungsstunden für Fachleiterinnen und Fachleiter sowie vorübergehend beauftragte Lehrkräfte für die Wahrnehmung von Ausbildungsaufgaben richtet sich nach Anlage 3 zu dieser Verordnung. Bei der Übertragung von Aufgaben der Lehrkräfteausbildung ist zu gewährleisten, dass die Summe der einer Lehrkraft zu gewährenden Anrechnungsstunden, unter Berücksichtigung des eigenen Unterrichts sowie sonstiger Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden, die für die jeweilige Lehrkraft geltende Zahl der dienst- oder arbeitsrechtlich geschuldeten wöchentlichen Pflichtstunden nicht überschreitet.

§ 10 § 12