Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung
OVP§ 13 Ausbildung an Schulen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/13#abs-1 (1) Die schulpraktische Ausbildung findet an Schulen auf der Grundlage des Kerncurriculums gemäß § 1 statt. Alle Schulen sind Ausbildungsschulen. Die Bezirksregierung ordnet sie den Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung zu. Genehmigte Ersatzschulen im Sinne des § 100 Absatz 2 bis 4 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung können mit Zustimmung des Trägers Ausbildungsschulen sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/13#abs-2 (2) Die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrkräfteausbildung weist nach vorangegangener Abstimmung im Auftrag der Bezirksregierung Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter einer Schule zu (Dienstort). Zuweisungen an eine Ersatzschule erfolgen nur nach Zustimmung des Schulträgers, der Schulleitung und der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/13#abs-3 (3) Die Ausbildung umfasst Hospitationen und Ausbildungsunterricht (Unterricht unter Anleitung und selbstständiger Unterricht) in allen Formen von Präsenz- und etwaigem Distanzunterricht einschließlich kooperativ gestalteter Unterrichtsformen, in die die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter an der jeweiligen Schule eingebunden sind. Sie erstreckt sich auf alle Handlungsfelder des Berufs einer Lehrkraft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/13#abs-4 (4) Die Ausbildung umfasst in jedem Fach mindestens eine Hospitation der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters in einem von den Seminarausbilderinnen und Seminarausbildern verantworteten Unterricht. In der Regel finden Unterrichtshospitationen nach Satz 1 im ersten Ausbildungsquartal an der Schule der Seminarausbilderin oder des Seminarausbilders statt. Erforderlichenfalls können Hospitationen im zweiten Ausbildungsquartal an der Schule der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters stattfinden. Darüber hinaus können Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter auch in Unterricht von Seminarausbilderinnen und Seminarausbildern der überfachlichen Ausbildung sowie anderer Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter hospitieren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/13#abs-5 (5) Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter soll im Verlauf der Ausbildung in unterschiedlichen Jahrgangsstufen sowie, soweit vorhanden, in unterschiedlichen Schulstufen und Bildungsgängen der jeweiligen Schulform eingesetzt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/13#abs-6 (6) Die Ausbildung umfasst durchschnittlich 14 Wochenstunden. Davon entfallen auf den selbstständigen Unterricht in zwei vollständigen Schulhalbjahren durchschnittlich neun Wochenstunden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/13#abs-7 (7) Von den insgesamt im Vorbereitungsdienst zu erteilenden 18 Wochenstunden selbstständigen Unterrichts erhält die Schule für Ausbildungszwecke insgesamt zwei Anrechnungsstunden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/13#abs-8 (8) Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt im Benehmen mit der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter die Lehramtsanwärterin oder den Lehramtsanwärter im selbstständigen Unterricht ein. Dabei sind Belange der Ausbildung und Wünsche der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter angemessen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/13#abs-9 (9) Über die Ausbildung hinausgehender selbstständiger zusätzlicher Unterricht kann Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern mit ihrer Zustimmung übertragen werden; bis zum erfolgreichen Ablegen der Unterrichtspraktischen Prüfungen jedoch nur im Umfang von bis zu sechs Wochenstunden. Ausbildung und Prüfung haben Vorrang vor der Erteilung zusätzlichen Unterrichts.