Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung
OVP§ 10 Verantwortung für die Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/10#abs-1 (1) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrkräfteausbildung; die Verantwortung für die lehramtsbezogene Ausbildung tragen die Seminarleiterinnen und Seminarleiter. Die Verantwortung für die schulische Ausbildung und die Auswahl geeigneter Ausbildungslehrkräfte sowie für den Unterricht der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter trägt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Leitungen des Zentrums für schulpraktische Lehrkräfteausbildung und der Schule arbeiten im Interesse der Ausbildung zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/10#abs-2 (2) Im Sinne der Kohärenz der Ausbildungsphasen sollen Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder im Rahmen der mit dem Praxissemester verbundenen Aufgaben in Fachverbünden der Ausbildungsregion mitwirken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/10#abs-3 (3) Für Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder werden Fortbildungsmaßnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben vorgehalten. Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder sind verpflichtet, sich zur Erhaltung und weiteren Entwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten selbst fortzubilden und an dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen auch in der für Schulen unterrichtsfreien Zeit teilzunehmen. Im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrkräfteausbildung stellt die Seminarleiterin oder der Seminarleiter jährlich eine verbindliche Fortbildungsplanung auf und entscheidet über die Auswahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen. Gegenstand der Fortbildungsplanung sollen auch Fortbildungen für das gesamte Kollegium des Seminars oder dessen Teilgruppen sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/10#abs-4 (4) An Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung mit weniger als drei lehramtsbezogenen Seminaren leitet die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrkräfteausbildung zugleich ein lehramtsbezogenes Seminar.