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§ 48 LVO (Nordrhein-Westfalen) — Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereichdes für Justiz zuständigen Ministeriums

Laufbahnverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) § 47 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 findet auf Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechende Anwendung.

(2) § 8 findet mit Ausnahme des Absatzes 4 keine Anwendung.

(3) Die Regelbeurteilungen erfolgen für die Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit nach Beendigung der Probezeit mit Ausnahme der Regelbeurteilungen für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte alle drei Jahre. Den Stichtag legt das für Justiz zuständige Ministerium fest.