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§ 4 LVO (Nordrhein-Westfalen) — Laufbahnrechtlicher Befähigungserwerb

Laufbahnverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn

1. durch Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für eine Laufbahn mit Vorbereitungsdienst gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes,

2. nach den Vorschriften über Beamtinnen und Beamte besonderer Fachrichtungen,

3. nach den Vorschriften über den Aufstieg,

4. nach einem Laufbahnwechsel nach § 11,

5. nach § 5 Absatz 7 Satz 5, § 15 Absatz 3 oder

6. nach Maßgabe des § 11 des Landesbeamtengesetzes.

(2) Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen die Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben. Diese wird durch den Landespersonalausschuss, für die in § 37 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten durch die Landesregierung festgestellt.