Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Unfallkasse 2.1

VAP 2.1 UK

§ 17 Bewertung von Studienleistungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Leistungen gemäß § 16 Absatz 1, die nicht mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden, sind mit einer der folgenden Noten des Bachelor-Bewertungssystems zu bewerten:

1. sehr gut (1,0 bis 1,5) = eine hervorragende Leistung

2. gut (1,6 bis 2,5) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

3. befriedigend (2,6 bis 3,5) = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht

4. ausreichend (3,6 bis 4,0) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt

5. nicht ausreichend (4,1 bis 5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

§ 16 § 18