Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Unfallkasse 2.1
VAP 2.1 UK§ 18 Hochschulgrad, Laufbahnprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-33818--2023/18#abs-1 (1) Mit Bestehen der Hochschulprüfung verleihen die Hochschulen den Hochschulgrad „Bachelor of Arts“.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-33818--2023/18#abs-2 (2) Die erfolgreich abgeleistete Hochschulprüfung gilt zugleich als Laufbahnprüfung für die in § 1 genannte Laufbahn. Bei Studierenden gemäß § 7 Absatz 2 gilt die Hochschulprüfung als der Laufbahnprüfung gleichwertig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-33818--2023/18#abs-3 (3) Prüfungsakten sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Teil 4
Evaluierung, Hochschulregelungen, Regelaufstieg