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# § 17 VAP 2.1 UK (Nordrhein-Westfalen) — Bewertung von Studienleistungen

Ausbildungsverordnung Unfallkasse 2.1  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Leistungen gemäß § 16 Absatz 1, die nicht mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden, sind mit einer der folgenden Noten des Bachelor-Bewertungssystems zu bewerten:

1. sehr gut (1,0 bis 1,5) = eine hervorragende Leistung

2. gut (1,6 bis 2,5) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

3. befriedigend (2,6 bis 3,5) = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht

4. ausreichend (3,6 bis 4,0) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt

5. nicht ausreichend (4,1 bis 5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

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Zitiervorschlag: § 17 VAP 2.1 UK (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/nw-33818--2023/17

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