(1) Den Leiterinnen und Leitern einer Abteilung mit Aufgaben in der Krankenversorgung (leitende Abteilungsärztin und leitender Abteilungsarzt) können in begründeten Ausnahmefällen nach Maßgabe des § 8 Nebentätigkeitsverordnung die nebentätige Erbringung wahlärztlicher Leistungen genehmigt werden. Über die Inanspruchnahme von Ressourcen des Klinikums entscheidet dieses selbst.
(2) Über § 8 Absatz 4 Nebentätigkeitsverordnung hinaus kann auch anderem ärztlichen Personal die gelegentliche Konsiliartätigkeit außerhalb des Klinikums gewährt werden.
Teil 3
Vergütung