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# § 2 HNtV (Nordrhein-Westfalen) — Geltung der allgemeinen Nebentätigkeitsverordnung

Hochschulnebentätigkeitsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Nebentätigkeitsverordnung vom 21. September 1982 (GV. NRW. S. 605, ber. S. 689) in der jeweils geltenden Fassung findet auf das in § 1 genannte beamtete Personal Anwendung, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Die Genehmigung einer genehmigungspflichtigen, nicht allgemein genehmigten Nebentätigkeit setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dieser Antrag ist im Interesse einer einfachen, schnellen und reibungslosen Bearbeitung rechtzeitig über den Fachbereich und ggf. über die zentrale Wissenschaftliche Einrichtung auf dem Dienstweg zu stellen.

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Zitiervorschlag: § 2 HNtV (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/nw-31235--2014/2

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