nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 15 HNtV (Nordrhein-Westfalen) — Erteilte Genehmigungen

Hochschulnebentätigkeitsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bereits erteilte Genehmigungen auf Grund des bisherigen Rechts gelten bis zum Ablauf ihrer Befristung fort.