(1) Das Nutzungsentgelt gilt als in keinem angemessenen Verhältnis im Sinne von § 18 Absatz 2 Nebentätigkeitsverordnung, wenn es offensichtlich mindestens um 50 Prozent des Pauschalbetrages erhöht oder herabgesetzt werden müsste.
(2) Erforderlichenfalls ist von Amts wegen eine genaue Kostenerhebung zu veranlassen und gegebenenfalls ein individuelles Nutzungsentgelt festzusetzen.
(3) Die Beamten sollen die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts erforderlichen Aufzeichnungen und Nachweise fünf Jahre, vom Tage der Festsetzung des Nutzungsentgelts gerechnet, aufbewahren.