Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sparkassengesetz
SpkG§ 25 Verwendung des Jahresüberschusses, Ausschüttung
Stand: 31.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29762--2008/25#abs-1 (1) In dem Beschluss über die Verwendung des Jahresüberschusses nach § 24 Abs. 4 Satz 2 ist die Verwendung des Jahresüberschusses im Einzelnen darzulegen. Namentlich sind anzugeben:
a) der Jahresüberschuss,
b) der an den Träger auszuschüttende Betrag,
c) die in die Sicherheitsrücklage oder eine freie Rücklage einzustellenden Beträge,
d) ein Gewinnvortrag.
Der Beschluss führt nicht zu einer Änderung des festgestellten Jahresabschlusses.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29762--2008/25#abs-2 (2) Bei ihrer Entscheidung hat die Vertretung des Trägers die Angemessenheit der Ausschüttung im Hinblick auf die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Sparkasse sowie im Hinblick auf die Erfüllung des öffentlichen Auftrags der Sparkasse zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29762--2008/25#abs-3 (3) Der Ausschüttungsbetrag ist zur Erfüllung der gemeinwohlorientierten örtlichen Aufgaben des Trägers oder für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und damit auf die Förderung des kommunalen, bürgerschaftlichen und trägerschaftlichen Engagements insbesondere in den Bereichen Bildung und Erziehung, Soziales und Familie, Kultur und Sport sowie Umwelt zu beschränken.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 25 SpkG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 17.11.2020 – 15 A 4409/18Zitiert von 11
- LG Köln, 15.05.2009 – 28 O 307/09Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 08.10.2018 – 20 K 5638/15Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.