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SpkG

§ 26 Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter, Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29762--2008/26#abs-1 (1) Die Sparkasse kann zur Verbesserung ihrer haftenden Eigenmittel Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter aufnehmen, sofern die Satzung dies vorsieht. Als stille Gesellschafter sind

a) der Träger,

b) die Rheinische Sparkassen-Förderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung und

c) die Westfälisch-Lippische Sparkassen-Förderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung

zugelassen. Stille Vermögenseinlagen nach Satz 2 Buchstaben b und c bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29762--2008/26#abs-2 (2) Sofern die Satzung es zulässt, kann die Sparkasse Genussrechte ausgeben und nachrangige Verbindlichkeiten eingehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29762--2008/26#abs-3 (3) Den stillen Gesellschaftern, den Genussrechtsgläubigern und den Gläubigern nachrangiger Verbindlichkeiten dürfen keine Mitwirkungsbefugnisse und keine Ansprüche am Liquidationsvermögen der Sparkasse eingeräumt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29762--2008/26#abs-4 (4) Der gegenseitige oder mehrseitige Erwerb von Schuldverschreibungen, Genussrechten oder nachrangigen Verbindlichkeiten darf unter Sparkassen nicht erfolgen.

IV.

Zusammenlegung und Auflösung von Sparkassen

§ 25 § 27