Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sparkassengesetz
SpkG§ 1 Errichtung von Sparkassen und Zweigstellen, Rechtsform der Sparkassen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29762--2008/1#abs-1 (1) Gemeinden oder Gemeindeverbände können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Sparkassen als ihre Wirtschaftsunternehmen in der Rechtsform einer landesrechtlichen Anstalt öffentlichen Rechts nach Maßgabe dieses Gesetzes errichten. Ein Ansatz der Sparkassen in der Eröffnungsbilanz und dem Jahresabschluss von Gemeinden und Gemeindeverbänden ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29762--2008/1#abs-2 (2) Die Sparkassen können im Gebiet ihres Trägers Haupt- und Zweigstellen errichten. Kreissparkassen dürfen im Gebiet kreisangehöriger Gemeinden und Gemeindeverbände mit eigener Sparkasse keine Zweigstellen errichten. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der betroffenen Sparkasse, ihres Trägers und des Sparkassen- und Giroverbandes Ausnahmen zulassen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 1 SpkG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Stuttgart, 07.02.2024 – 9 U 6/24
- OVG NRW, 17.11.2020 – 15 A 4409/18Zitiert von 11
- LG Kleve, 02.08.2016 – 4 O 243/15
- LG Bonn, 07.03.2012 – 16 O 33/11Zitiert von 1
- LG Bielefeld, 22.05.2009 – 1 O 136/09
- LG Köln, 15.05.2009 – 28 O 307/09Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.