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§ 16 APOAA (Nordrhein-Westfalen) — Vorstellung zur Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegen Ende der Einführungszeit übersendet die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes die Personalakten und die Zeugnisse der Beamtinnen und Beamten, die zur Prüfung anstehen.