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§ 1 APOAA (Nordrhein-Westfalen) — Erwerb der Befähigung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Befähigung für den Amtsanwaltsdienst besitzt, wer eine Einführungszeit abgeleistet und die Prüfung für den Amtsanwaltsdienst bestanden hat.

(2) Die Befähigung hat darüber hinaus, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.