(1) Die Befähigung für den Amtsanwaltsdienst besitzt, wer eine Einführungszeit abgeleistet und die Prüfung für den Amtsanwaltsdienst bestanden hat.
(2) Die Befähigung hat darüber hinaus, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.
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(1) Die Befähigung für den Amtsanwaltsdienst besitzt, wer eine Einführungszeit abgeleistet und die Prüfung für den Amtsanwaltsdienst bestanden hat.
(2) Die Befähigung hat darüber hinaus, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.