Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Berufsvormünderausführungsgesetz
AGBVormVG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 26.08.2026
Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden Nachqualifikationen durch Umschulungen oder Fortbildungen von Berufsvormündern sowie beruflichen Betreuerinnen und Betreuer, die
1. nach § 1 Absatz 2 Satz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, eine Vergütung aus der Staatskasse verlangen können und
2. bereits vor dem 30. Mai 1998 Vormundschaften und Betreuungen berufsmäßig geführt haben,
anerkannt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1 AGBVormVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 18.10.2017 – XII ZB 243/17Betreuervergütung: Vergleichbarkeit der im Wege des sog. Kontaktstudiums absolvierten "Weiterbildung Berufsbetreuung" mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung; landesrechtliche Voraussetzungen für die vergütungsrechtliche Anerkennung einer NachqualifikationZitiert von 5
- LG Köln, 04.05.2017 – 6 T 355/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.