Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden Nachqualifikationen durch Umschulungen oder Fortbildungen von Berufsvormündern sowie beruflichen Betreuerinnen und Betreuer, die
1. nach § 1 Absatz 2 Satz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, eine Vergütung aus der Staatskasse verlangen können und
2. bereits vor dem 30. Mai 1998 Vormundschaften und Betreuungen berufsmäßig geführt haben,
anerkannt.