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§ 43 OBG (Nordrhein-Westfalen) — Rechtsweg für Entschädigungs-, Ersatz-und Erstattungsansprüche

Ordnungsbehördengesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.

(2) Über die Erstattungsansprüche nach § 42 Abs. 1 Satz 3 sowie über die Ersatzansprüche nach § 42 Abs. 2 entscheiden im Streitfall die Verwaltungsgerichte.