nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 30 OBG (Nordrhein-Westfalen) — Form

Ordnungsbehördengesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ordnungsbehördliche Verordnungen müssen

1. eine Überschrift tragen, die ihren Inhalt kennzeichnet;

2. in der Überschrift als ,,Ordnungsbehördliche Verordnung" bezeichnet sein;

3. im Eingang auf die Bestimmungen des Gesetzes Bezug nehmen, auf Grund deren sie erlassen sind;

4. auf die Zustimmung der Stellen hinweisen, deren Zustimmung gesetzlich vorgeschrieben ist;

5. den örtlichen Geltungsbereich angeben;

6. das Datum angeben, unter dem sie erlassen sind; für ordnungsbehördliche Verordnungen der Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden ist dies das Datum des Tages, an dem die Verordnung ausgefertigt worden ist;

7. die Behörde bezeichnen, die die Verordnung erlassen hat.