Gesetze / Medizinprodukte-Betreiberverordnung
MPBetreibV§ 7 Instandhaltung von Medizinprodukten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/mpbetreibv--1998/7#abs-1 (1) Die Instandhaltung von Medizinprodukten umfasst insbesondere Instandhaltungsmaßnahmen und die Instandsetzung. Instandhaltungsmaßnahmen sind insbesondere Inspektionen und Wartungen, die erforderlich sind, um den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb der Medizinprodukte fortwährend zu gewährleisten. Die Instandhaltungsmaßnahmen sind unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers durchzuführen, der diese Angaben dem Medizinprodukt beizufügen hat. Die Instandsetzung umfasst insbesondere die Reparatur zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/mpbetreibv--1998/7#abs-2 (2) Der Betreiber darf mit der Instandhaltung nur Personen, Betriebe oder Einrichtungen beauftragen, die selbst oder deren Beschäftigte, die die Instandhaltung durchführen, die Voraussetzungen nach § 5 hinsichtlich der Instandhaltung des jeweiligen Medizinproduktes erfüllen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/mpbetreibv--1998/7#abs-3 (3) Nach der Instandhaltung nach Absatz 1 müssen die für die Sicherheit und Funktionstüchtigkeit der Medizinprodukte wesentlichen konstruktiven und funktionellen Merkmale geprüft werden, soweit sie durch die Maßnahmen beeinträchtigt werden können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/mpbetreibv--1998/7#abs-4 (4) Die durch den Betreiber mit den Prüfungen nach Absatz 3 beauftragten Personen, Betriebe oder Einrichtungen müssen die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen und bei der Durchführung und Auswertung der Prüfungen in ihrer fachlichen Beurteilung weisungsunabhängig sein.
Änderungsverlauf
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2034; 2021 I 5261)
BGBl. 2018 I S. 2034
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27.09.2016 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. September 2016 (BGBl. I 2203)
BGBl. I S. 2203
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 386 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 288 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304 542)
BGBl. 2003 I S. 2304
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