Gesetze / Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
Min/TafelWVAnlage 2 (zu § 4 Abs. 3)
Stand: 10.06.2019
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1984, 1043 - 1044;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Mikrobiologische Untersuchungsverfahren
Eine endgültige Diagnose ist durch das Stoffwechselmerkmal "Gas- und Säurebildung aus Laktose", bzw. Bildung von fuchsinroten Kolonien auf dem bebrüteten Membranfilter allein nicht möglich, so daß zusätzlich nach Sub- bzw. Reinkultur auf Endoagar mindestens folgende Stoffwechselmerkmale geprüft werden müssen:
Cytochromoxydasereaktion: negativ
Laktosevergärung: Gas- und Säurebildung bei 37 Grad +- 1 Grad C innerhalb 20 +- 4 Stunden
Indolbildung aus tryptophanhaltiger Bouillon: positiv
Spaltung von Laktose, Dextrose oder Mannit bei 44 Grad +- 0,5 Grad C innerhalb von 20 +- 4 Stunden zu Gas und Säure: positiv.
Ausnutzung von Citrat als einziger Kohlenstoffquelle: negativ.
Eine endgültige Diagnose ist durch das Stoffwechselmerkmal "Gas- und Säurebildung aus Laktose" bzw. durch die Bildung von fuchsinroten Kolonien auf dem bebrüteten Membranfilter nicht möglich, so daß zusätzlich nach Sub- bzw. Reinkultur auf Endoagar mindestens folgende Stoffwechselmerkmale geprüft werden müssen:
Cytochromoxydasereaktion: negativ
Laktosevergärung: Gas- und Säurebildung bei 37 Grad +- 1 Grad C nach 44 +- 4 Stunden
Indolbildung aus tryptophanhaltiger Bouillon:
in der Regel negativ (positive Reaktion möglich)
Spaltung von Dextrose, Laktose oder Mannit zu Gas und Säure bei 44 Grad +- 0,05 Grad C innerhalb von 20 +- 4 Stunden: in der Regel negativ (positive Reaktion möglich)
Ausnutzung von Citrat als einziger Kohlenstoffquelle: positiv oder negativ
Coliforme Keime spalten also in jedem Falle Laktose bei 37 Grad +- 1 Grad C unter Gas- und Säurebildung, weichen aber in der Indolbildung und/oder im Zuckerabbau bei einer Bebrütungstemperatur von 44 Grad +- 0,5 Grad C und/oder im Citratabbau von den für Escherichia coli genannten Merkmalen ab.
Die endgültige Diagnose ist durch Wachstum in Azid-Dextrose-Bouillon oder auf Tetrazolium-Natriumazid-Agar nicht möglich, so daß zusätzlich nach Sub- und Reinkultur auf Blutagar mindestens folgende Merkmale geprüft werden müssen:
Aesculinabbau:
positiv nach Verimpfen in Aesculinbouillon, Bebrütungstemperatur 37 Grad +- 1 Grad C, Bebrütungszeit mindestens 40 +- 4 Stunden, Farbreaktion mit frischer 7%iger wäßriger Lösung von Eisen-II-Chlorid
Wachstum bei pH 9,6:
positiv nach Verimpfen in Nährbouillon pH 9,6, Bebrütungstemperatur 37 Grad +- 1 Grad C, Bebrütungszeit 20 +- 4 Stunden
Wachstum bei 6,5%igem Kochsalzzusatz:
positiv nach Verimpfen in Nährbouillon mit 6,5% Kochsalzzusatz, Bebrütungstemperatur 37 Grad +- 1 Grad C, Bebrütungszeit 20 +- 4 Stunden.
Die endgültige Diagnose ist durch Wachstum in Malachitgrünbouillon nicht möglich, so daß zusätzlich nach Sub- und Reinkultur auf Laktose-Fuchsin-Sulfitagar (Endoagar) oder einen anderen geeigneten Selektivagar mindestens folgende Stoffwechselmerkmale geprüft werden müssen:
Bildung von Fluorescein:
positiv nach Verimpfen auf das Medium nach King (B) F, Bebrütungstemperatur 37 Grad +- 1 Grad C, Bebrütungszeit 44 +- 4 Stunden
und Bildung von Pyocyanin:
positiv nach Verimpfen auf das Medium nach King (A) P, Bebrütungstemperatur 37 Grad +- 1 Grad C, Bebrütungszeit 44 +- 4 Stunden
oder Bildung von Ammoniak aus Acetamid:
positiv nach Verimpfen auf (ammoniumfreie) Acetamid-Standard-Mineralsalzlösung, Bebrütungstemperatur 37 Grad +- 1 Grad C, Bebrütungszeit 20 +- 4 Stunden, positive Reaktion mit Nessler's Reagenz.
Als Koloniezahl wird die Zahl der mit 6- bis 8facher Lupenvergrößerung sichtbaren Kolonien bezeichnet, die sich aus den in 1 ml des zu untersuchenden Wassers befindlichen Bakterien in Plattengußkulturen mit nährstoffreichen, peptonhaltigen Nährböden (1% Fleischextrakt, 1% Pepton) bei einer Bebrütungstemperatur von 20 Grad +- 2 Grad C nach 44 +- 4 Stunden oder bei einer Bebrütungstemperatur von 37 Grad +- 1 Grad C nach 20 +- 4 Stunden Bebrütungszeit bilden.
Die verschiedenen bei der Bestimmung verwendeten Nährböden unterscheiden sich hauptsächlich durch das Verfestigungsmittel, so daß folgende Methoden möglich sind:
Änderungsverlauf
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29.01.1998 Ausfertigung
Anlage 2 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. Januar 1998 (BGBl. I 230)
BGBl. 1998 I S. 230
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05.12.1990 Ausfertigung
Anlage 2 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1990 (BGBl. I 2600)
BGBl. 1990 I S. 2600
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.