Gesetze / Metallbauermeisterverordnung
MetallbMstrV§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/metallbmstrv--2002/2#abs-1 (1) Durch die Meisterprüfung im Metallbauer-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/metallbmstrv--2002/2#abs-2 (2) Allen Schwerpunkten im Metallbauer-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende gemeinsame Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/metallbmstrv--2002/2#abs-3 (3) Den einzelnen Schwerpunkten im Metallbauer-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende spezifische Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet: