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# § 2 MetallbMstrV — Meisterprüfungsberufsbild

Metallbauermeisterverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.07.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Durch die Meisterprüfung im Metallbauer-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Allen Schwerpunkten im Metallbauer-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende gemeinsame Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:

- 1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,

- 2. Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes; Informationssysteme nutzen,

- 3. Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, Normen, Vorschriften sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren, planen und überwachen,

- 4. technische Arbeitspläne und -prozesse, Skizzen und technische Zeichnungen, insbesondere unter Einsatz von rechnergestützten Systemen erstellen,

- 5. Festigkeit, Statik und Dynamik bei der Anfertigung von Metallbauarbeiten berücksichtigen,

- 6. Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werkstoffe einschließlich der Verfahren zur Oberflächenbehandlung bei der Planung, Konstruktion und Fertigung berücksichtigen,

- 7. elektronische, elektrotechnische, hydraulische, pneumatische und steuerungstechnische Lösungen erarbeiten,

- 8. manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Be- und Verarbeitungsverfahren sowie Füge-, Umform- und Montagetechniken beherrschen,

- 9. Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Störungen beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,

- 10. Leistungen abnehmen und protokollieren, Nachkalkulation durchführen.

(3) Den einzelnen Schwerpunkten im Metallbauer-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende spezifische Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:

- 1. Schwerpunkt Konstruktionstechnik

  - a) Vorschriften zum Vergaberecht und zu den Vertragsbedingungen von öffentlichen Auftraggebern sowie zur Bautechnik und bauordnungsrechtliche Vorschriften bei der Planung, Konstruktion und Fertigung berücksichtigen,

  - b) Bauzeichnungen lesen und umsetzen; bauphysikalische Anforderungen, insbesondere Wärme-, Feuchte- und Schallschutzmaßnahmen berücksichtigen,

  - c) Stahl- und Metallbaukonstruktionen, Fördersysteme, Konstruktionen des Anlagenbaus sowie Schließ- und Sicherungssysteme entwerfen, planen, herstellen, montieren, in Betrieb nehmen, umbauen und instand halten unter Einbeziehung von steuerungstechnischen Systemen und deren Schnittstellen,

  - d) Verbindungen an Bauwerken und Konstruktionen unter Berücksichtigung von Befestigungsverfahren, Befestigungselementen, lösbaren und unlösbaren Befestigungssystemen, insbesondere Schweiß- und Klebeverbindungen sowie des Montageuntergrunds planen und herstellen,

  - e) Transport von Bauelementen planen, koordinieren, organisieren und durchführen;

- 2. Schwerpunkt Metallgestaltung

  - a) Vorschriften zum Vergaberecht und zu den Vertragsbedingungen von öffentlichen Auftraggebern sowie zur Bautechnik, bauordnungsrechtliche Vorschriften und Vorschriften des Urheberrechts bei der Planung, Konstruktion und Fertigung berücksichtigen,

  - b) Metallarbeiten entwerfen, zeichnerisch darstellen, modellieren, berechnen, herstellen, montieren und instand halten,

  - c) Schmiedetechniken beherrschen, insbesondere manuelles und maschinelles Schmieden und Treiben,

  - d) Anlagen und Bauteile unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes restaurieren und rekonstruieren; Zustand vor und nach Ausführung der Arbeit sowie Arbeitsschritte dokumentieren,

  - e) Metalloberflächen schützen, farblich gestalten und veredeln,

  - f) Befestigungstechniken beherrschen, insbesondere unter Berücksichtigung bautechnischer Erfordernisse und des Denkmalschutzes;

- 3. Schwerpunkt Nutzfahrzeugbau

  - a) Richtlinien, gesetzliche Vorschriften und Normen für Straßenfahrzeuge berücksichtigen,

  - b) Konstruktionen unter Berücksichtigung der statischen und dynamischen Belastungen entwerfen, zeichnerisch darstellen, berechnen und herstellen; dabei die Einflüsse von Fahrdynamik, Oberflächenbeschaffenheit, Temperatur und Korrosion berücksichtigen,

  - c) unter Beachtung von Sicherheitsvorkehrungen und schweißtechnischen Regelwerken Schweißarbeiten durchführen,

  - d) Schadensumfang feststellen, Kundengespräche unter Beachtung der geltenden Rechtslage führen, Umfang und Dauer der Instandsetzung festlegen, Instandsetzung durchführen und Termine überwachen,

  - e) Prüfungen, insbesondere Sicherheitsprüfungen, Prüfung der Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte, unter Beachtung der technischen und rechtlichen Vorgaben durchführen,

  - f) Aufbauten auf Fahrgestelle unter Beachtung der Aufbauherstellerrichtlinien montieren,

  - g) Fahrwerke einspuren und vermessen,

  - h) Fahrzeuge mit mechanischen, pneumatischen, hydraulischen, klimatechnischen, elektrischen und elektronischen Baugruppen und Komponenten ausrüsten; Datensysteme und Datenübertragungsgeräte, Diagnose-, Mess- und Prüfsysteme anwenden.

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Zitiervorschlag: § 2 MetallbMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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