Gesetze / LuftVG-Beleihungsverordnung

LuftVGBV

§ 2 Voraussetzungen der Beleihung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/luftvgbv--2019/2#abs-1 (1) Beliehen werden kann eine juristische Person des privaten Rechts nur, wenn

1.
sie als Luftfahrtbetrieb nach den German Military Airworthiness Requirements (DEMAR) oder nach dem nationalen Regelverfahren des Prüf- und Zulassungswesens für Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät der Bundeswehr durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr genehmigt ist und
2.
zwischen ihr und der Bundesrepublik Deutschland, einem anderen NATO-Vertragsstaat oder einer multinationalen Organisation bereits ein Vertrag über die Entwicklung, Herstellung oder Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät oder über Ausbildungsleistungen besteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/luftvgbv--2019/2#abs-2 (2) Näheres zu den Voraussetzungen der Beleihung regelt das Luftfahrtamt der Bundeswehr in Verwaltungsvorschriften.

§ 1 § 3