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# § 2 LuftVGBV — Voraussetzungen der Beleihung

LuftVG-Beleihungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 17.10.2019 bis 01.11.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Beliehen werden kann eine juristische Person des privaten Rechts nur, wenn

- 1. sie als Luftfahrtbetrieb nach den German Military Airworthiness Requirements (DEMAR) oder nach dem nationalen Regelverfahren des Prüf- und Zulassungswesens für Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät der Bundeswehr durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr genehmigt ist und

- 2. zwischen ihr und der Bundesrepublik Deutschland, einem anderen NATO-Vertragsstaat oder einer multinationalen Organisation bereits ein Vertrag über die Entwicklung, Herstellung oder Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät oder über Ausbildungsleistungen besteht.

(2) Näheres zu den Voraussetzungen der Beleihung regelt das Luftfahrtamt der Bundeswehr in Verwaltungsvorschriften.

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Zitiervorschlag: § 2 LuftVGBV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/luftvgbv--2019/2

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