Gesetze / LuftVG-Beleihungsverordnung
LuftVGBV§ 3 Gegenstand der Beleihung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/luftvgbv--2019/3#abs-1 (1) Der Gegenstand der Beleihung unterscheidet sich danach,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/luftvgbv--2019/3#abs-2 (2) Die Beleihung von Entwicklungsbetrieben, die nach den DEMAR genehmigt sind, kann die Wahrnehmung folgender Aufgaben umfassen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/luftvgbv--2019/3#abs-3 (3) Die Beleihung von Herstellungsbetrieben, die nach den DEMAR genehmigt sind, kann die Wahrnehmung folgender Aufgaben umfassen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/luftvgbv--2019/3#abs-4 (4) Die Beleihung von Herstellungsbetrieben, die nach dem nationalen Regelverfahren des Prüf- und Zulassungswesens für Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät der Bundeswehr genehmigt sind, kann die Wahrnehmung folgender Aufgaben umfassen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/luftvgbv--2019/3#abs-5 (5) Die Beleihung von Instandhaltungsbetrieben, die nach den DEMAR genehmigt sind, kann die Wahrnehmung folgender Aufgaben umfassen:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/luftvgbv--2019/3#abs-6 (6) Die Beleihung von Instandhaltungsbetrieben, die nach dem nationalen Regelverfahren des Prüf- und Zulassungswesens für Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät der Bundeswehr genehmigt sind, kann die Durchführung und Bescheinigung der Nachprüfung bei Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät umfassen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/luftvgbv--2019/3#abs-7 (7) Die Beleihung von Ausbildungseinrichtungen, die nach den DEMAR genehmigt sind, kann die Durchführung der Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal, die Durchführung von Prüfungen und die Bescheinigung dieser Ausbildung oder dieser Prüfungen umfassen.