Gesetze / Luftsicherheits-Schulungsverordnung
LuftSiSchulV§ 7 Zusatzschulungen für Luftsicherheitsassistenten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/luftsischulv--2008/7#abs-1 (1) Personal, das bereits erfolgreich für den Einsatz nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes geprüft wurde (Luftsicherheitsassistenten), kann für die Tätigkeit als
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/luftsischulv--2008/7#abs-2 (2) Die Mindestdauer für Fortbildungen für Luftsicherheitsassistenten, die das Bundesministerium des Innern vorgibt, verlängert sich für den Erhalt der zusätzlichen Qualifikation
§ 3 Abs. 5 Satz 5 gilt entsprechend. Ist ein Befähigungszeugnis nicht mehr gültig, so richtet sich die notwendige Fortbildung für den Erhalt der Qualifikation als Luftsicherheitsassistent nach den Vorgaben des Bundesministeriums des Innern. Entfällt die Qualifikation als Luftsicherheitsassistent, so richtet sich die notwendige Fortbildung für den Erhalt des Befähigungszeugnisses nach § 3 Abs. 5.