Gesetze / Ladesäulenverordnung

LSV

§ 6 Kompetenzen der Regulierungsbehörde

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/lsv--2016/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Regulierungsbehörde kann die Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß § 3 Absatz 2 bis 4 an Schnellladepunkten regelmäßig überprüfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/lsv--2016/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Regulierungsbehörde kann den Betrieb von Ladepunkten untersagen, wenn die technischen Anforderungen gemäß § 3 Absatz 1 bis 4 nicht eingehalten oder die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 4 nicht nachgewiesen wird.

§ 5 § 7