Gesetze / Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung
KfzTechMstrV§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/kfztechmstrv--2000/2#abs-1 (1) Durch die Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen und umzusetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/kfztechmstrv--2000/2#abs-2 (2) Dem Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet: