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# § 2 KfzTechMstrV — Meisterprüfungsberufsbild

Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.07.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Durch die Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen und umzusetzen.

(2) Dem Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:

- 1. Aufträge gemeinsam mit dem Kunden ermitteln, dabei die rechtlichen, technischen und organisatorischen Vorgaben beachten, Auftragsabwicklung planen und veranlassen, dabei die personellen, ausbildungs- und ausstattungsbezogenen und wirtschaftlichen Bedingungen berücksichtigen,

- 2. Diagnose- und Prüfungsbedarf an Kraftfahrzeugen einschließlich Krafträdern und Flurförderzeugen, an Anhängefahrzeugen für Kraftfahrzeuge sowie an Fahrzeugbaugruppen, -systemen und -teilen feststellen, Diagnosen stellen, Kunden beraten und Reklamationen bearbeiten,

- 3. Umfang von Unfall- und Karosserieschäden klären, Kundengespräche unter Beachtung der geltenden Rechtslage führen, Umfang der Instandsetzung festlegen, Dauer der Instandsetzung bestimmen und Termine vereinbaren,

- 4. Kraftfahrzeuge einschließlich Krafträder und Flurförderzeuge, Anhängefahrzeuge für Kraftfahrzeuge sowie Fahrzeugbaugruppen, -systeme und -teile nach den Vorgaben der Hersteller zum Zwecke der Diagnose, Instandhaltung sowie Aus-, Um- und Nachrüstung identifizieren und die notwendigen Informationen, Arbeitsmittel und Ausrüstungen bereitstellen,

- 5. Zubehör und Zusatzausstattungen gemeinsam mit dem Kunden auswählen, dabei die technischen und rechtlichen Vorgaben beachten, Bezugsquellen für Teile, Werk- und Hilfsstoffe kennen oder ermitteln,

- 6. Kostenvoranschläge ausarbeiten, dabei die Preiskalkulation entsprechend der Betriebskostenstruktur durchführen,

- 7. Kraftfahrzeuge einschließlich Krafträder und Flurförderzeuge, Anhängefahrzeuge für Kraftfahrzeuge sowie Fahrzeugbaugruppen, -systeme und -teile, Karosserien, Rahmen und deren Teile unter Beachtung der technischen und rechtlichen Vorgaben untersuchen und instand halten, einschließlich der Lackierung; Zusatzeinrichtungen aus-, um- und nachrüsten,

- 8. Durchlauf der Instandsetzungsaufträge sichern, erforderliche Dokumentationen erstellen, veranlassen und überwachen; Daten von Betriebsabteilungen oder von externen Dienstleistern zur Rechnungsstellung erfassen; Arbeitsumfang und Rechnungshöhe prüfen, erklären und begründen,

- 9. Aufgaben der Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Informationssystems, der Qualitätskontrolle und -verbesserung, des Arbeitsschutzes und des Umweltschutzes, einschließlich der Verwendung lösemittelarmer oder wasserbasierender, lösemittelfreier Produkte, wahrnehmen.

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Zitiervorschlag: § 2 KfzTechMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/kfztechmstrv--2000/2

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