Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes

GStDVDV

§ 10 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gstdvdv--2017/10#abs-1 (1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere die persönlichen und sozialen Kompetenzen der Bewerberinnen und Bewerber geprüft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gstdvdv--2017/10#abs-2 (2) Der mündliche Teil ist ein Einzelgespräch mit der Auswahlkommission. Er dauert insgesamt höchstens 120 Minuten. Die Dauer des Einzelgesprächs einschließlich der Vorbereitungszeit wird den Teilnehmenden vorher mitgeteilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/gstdvdv--2017/10#abs-3 (3) Am mündlichen Teil können die Gleichstellungsbeauftragte, ein Mitglied der Personalvertretung und gegebenenfalls ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung teilnehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/gstdvdv--2017/10#abs-4 (4) Der mündliche Teil ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.

§ 9 § 11