Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes

GStDVDV

§ 11 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gstdvdv--2017/11#abs-1 (1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens. In das Gesamtergebnis gehen das Ergebnis des schriftlichen Teils und des mündlichen Teils mit jeweils 50 Prozent ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gstdvdv--2017/11#abs-2 (2) Anhand der ermittelten Gesamtergebnisse legt die Auswahlkommission eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgebend.

§ 10 § 12