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# § 10 GStDVDV — Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere die persönlichen und sozialen Kompetenzen der Bewerberinnen und Bewerber geprüft.

(2) Der mündliche Teil ist ein Einzelgespräch mit der Auswahlkommission. Er dauert insgesamt höchstens 120 Minuten. Die Dauer des Einzelgesprächs einschließlich der Vorbereitungszeit wird den Teilnehmenden vorher mitgeteilt.

(3) Am mündlichen Teil können die Gleichstellungsbeauftragte, ein Mitglied der Personalvertretung und gegebenenfalls ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung teilnehmen.

(4) Der mündliche Teil ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.

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Zitiervorschlag: § 10 GStDVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/gstdvdv--2017/10

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