Gesetze / Tierärztegebührenordnung

GOT

§ 3a Gebühren für tierärztlichen Notdienst

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/got--1999/3a#abs-1 (1) Für Leistungen, die bei Nacht, an Wochenenden und an Feiertagen im Rahmen eines tierärztlichen Notdienstes erbracht werden, erhöhen sich die einfachen Gebührensätze nach § 2 Satz 1 auf das Zweifache und nach Maßgabe des § 2 Satz 2 bis zum Vierfachen. Zusätzlich steht dem Tierarzt abweichend von § 2 Satz 1 eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro (Notdienstgebühr) zu. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die instrumentelle Samenübertragung bei Einzeltieren (laufende Nummer G 2.6 der Anlage).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/got--1999/3a#abs-2 (2) Die Notdienstgebühr nach Absatz 1 Satz 2 darf in der gleichen Angelegenheit nur einmal erhoben werden, auch wenn mehrere Tiere eines Tierhalters im Rahmen des Notdienstes tierärztlich versorgt werden müssen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/got--1999/3a#abs-3 (3) Von der Erhebung der Notdienstgebühr kann im begründeten Einzelfall abgesehen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/got--1999/3a#abs-4 (4) Für die Gebühren nach Absatz 1 Satz 1 und für den Verzicht auf die Erhebung der Notdienstgebühr nach Absatz 3 gilt § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/got--1999/3a#abs-5 (5) § 3 Absatz 4 bleibt unberührt.

§ 3 § 4