Gesetze / Tierärztegebührenordnung
GOT§ 4 Gebühren für tierärztlichen Notdienst
Stand: 22.11.2022
Wird zitiert von 3
- Berufsgerichtshof für die Heilberufe Schleswig, 15.03.2023 – 30 LB 1/22 BG II
- OVG Niedersachsen, 28.03.2019 – 11 LA 295/18Zitiert von 2
- VG Lüneburg, 05.04.2018 – 6 A 22/17Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOT%202022/4#abs-1 (1) Für Leistungen, die bei Nacht, am Wochenende oder an einem Feiertag im Rahmen eines tierärztlichen Notdienstes erbracht werden, erhöhen sich die einfachen Gebührensätze nach § 2 Absatz 1 Satz 1 auf das Zweifache und nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 Satz 2 bis auf das Vierfache. In den Fällen des Satzes 1 steht der Tierärztin oder dem Tierarzt daneben und abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 eine Notdienstgebühr in Höhe von 50 Euro zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOT%202022/4#abs-2 (2) Die Notdienstgebühr darf in der gleichen Angelegenheit nur einmal erhoben werden, auch wenn mehrere Tiere eines Tierhalters im Rahmen des Notdienstes tierärztlich versorgt werden müssen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GOT%202022/4#abs-3 (3) Von der Erhebung der Notdienstgebühr kann im begründeten Einzelfall abgesehen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GOT%202022/4#abs-4 (4) Für die Gebühren nach Absatz 1 Satz 1 und für das Absehen von der Erhebung der Notdienstgebühr nach Absatz 3 gilt § 5 Absatz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GOT%202022/4#abs-5 (5) § 3 Absatz 3 bleibt unberührt.