Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
GntZollDVDV§ 47 Abschlusszeugnis, Diplomurkunde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/47?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Studierenden erhalten vom Prüfungsamt einen Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung und ein Abschlusszeugnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/47?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Abschlusszeugnis enthält:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/47?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Bescheid über die Laufbahnprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/47?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Eine Ausfertigung des Bescheides und des Abschlusszeugnisses ist der Einstellungsbehörde für die Personalakte zu übersenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/47?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, erhalten die Absolventinnen und Absolventen eine Diplomurkunde über die Verleihung des Diplomgrades „Diplom-Finanzwirtin (FH)“ oder „Diplom-Finanzwirt (FH)“.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/47?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung des Prüfungsergebnisses werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Offensichtlich unrichtige Abschlusszeugnisse hat die Absolventin oder der Absolvent zurückzugeben.